Jagdausübung in der aktuellen Pandemiesituation

Jagdausübung in der aktuellen Pandemiesituation

Auch in der aktuell angespannten pandemischen Lage muss die Ausübung der Jagd, insbesondere auch die Durchführung von Treibjagden, zur Vermeidung von hohen Wildschäden und im Zuge des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland, gewährleistet sein.

Aufgrund vermehrter Nachfragen ergehen hierzu aktuell folgende Erläuterungen:

  • Die Ausübung der Jagd durch Jagdpächter (Vertragspartner im Jagdpachtvertrag) ist als „triftiger Reisegrund“ im Rahmen der derzeit gültigen Corona-Verordnung eingestuft (§ 20 Abs. 4 Nr. 4 CoBeLVO), mit der Folge, dass die Regelungen für Einreisen aus Risikogebieten des § 19 der 11. CoBeLVO nicht gelten.
  • An Jagd/Treibjagden teilnehmende Jägerinnen und Jäger aus Risikogebieten benötigen bei der Einreise in das Land Rheinland-Pfalz keinen Corona-Test, sofern sie sich dort weniger als 24 Stunden aufhalten.
  • Zwischen Ausreise und Wiedereinreise müssen mindestens 24 Stunden liegen.
  • Bei längeren Aufenthalten in Rheinland-Pfalz ist ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests erforderlich. Dieser Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, die Frist beginnt ab Vorliegen des Testergebnisses (Feststellung des Ergebnisses im Labor).

Für die Durchführung von Treibjagden im Bereich des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist folgendes zu beachten:

  • Die Jagdausübung ist unter strikter Einhaltung der aktuell gültigen Hygienevorschriften zu gewährleisten (A-H-A = Abstand halten, Hände waschen, Alltagsmaske).
  • Es muss eine Dokumentation über die Teilnehmer mit vollständiger Adresse und Telefonnummer (Handy) erfolgen. Diese Liste ist einen Monat vom Ausrichter der Jagd aufzubewahren.
  • Bei der Jagd sind feste Gruppen von maximal 5 Teilnehmern zu bilden (vor- und nachmittags gleiche Gruppe).
  • Die Verpflegung soll „aus dem Rucksack“ erfolgen. Auf ein gemeinsames Essen soll verzichtet werden.
  • Ein „Strecke legen“ soll nicht erfolgen.
  • Auf ein „Schüsseltreiben“ soll verzichtet werden (ansonsten gelten die derzeit gültigen Bestimmungen für private Feiern, d. h. maximal 10 Personen aus höchstens zwei Haushalten).

Untere Jagdbehörde