Corona und Jagd im Herbst 2021

Mit folgendem Schreiben vom 06.10.2021 informiert die Obere Jagdbehörde zu den aktuellen Regeln.

Corona und Jagd (Herbst 2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Gegensatz zum vergangenen Jahr, in dem für die Drückjagdsaison ein „Hygienekonzept Jagd“ erarbeitet worden ist, bestehen nunmehr deutlich weniger Einschränkungen, so dass dieses „Hygienekonzept Jagd“ keine Anwendung mehr findet. Für die Durchführung der in den kommenden Wochen und Monaten geplanten Gesellschaftsjagden gilt Folgendes:

1. Es gelten die Regelungen zum Sport im Freien [§ 12 Abs. 1 der 26. Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO)] analog.

Dementsprechend gilt die sogenannte 2G+ Regel:

Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre können in unbegrenzter Anzahl teilnehmen. Dazu kann je nach der in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt geltenden Warnstufe eine bestimmte Anzahl nicht-immunisierter Personen hinzukommen. In der derzeit überall in Rheinland-Pfalz geltenden Warnstufe 1 können zusätzlich 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Erreicht eine Kommune die Warnstufe 2, können zehn und bei Erreichen der Warnstufe 3 fünf nicht-immunisierte Personen teilnehmen.

Weitergehende Schutzauflagen (wie z.B. Abstandsgebot, Testpflicht, Maskenpflicht, Kontakterfassung) gelten für die Jagdausübung nicht. Dem Veranstalter ist es jedoch unbenommen, strengere Vorgaben festzulegen.

2. Sofern anlässlich dieser Jagden ein Auftritt von Jagdhornbläserinnen und Jagdhornbläsern vorgesehen ist, die z.B. bei der Begrüßung oder beim „Strecke legen“ Jagdsignale vortragen, müssen die übrigen Personen der Jagdgesellschaft einen Testnachweis vorlegen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der 26. CoBeLVO). Geimpfte und Genesene sind bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Impf- oder Genesenennachweis) von der Testpflicht befreit. Gleiches gilt für Kinder bis einschließlich 11 Jahre sowie Schülerinnen und Schüler (Kinderausweis bzw. Schülerausweis). Für die Jagdhornbläserinnen und Jagdhornbläser selbst gilt die Testpflicht nicht. Es ist dem Veranstalter jedoch unbenommen, auch für diese die Testpflicht anzuordnen.

3. Sofern vom Veranstalter der Jagd ein Schüsseltreiben in einer gastronomischen Einrichtung vorgesehen ist, ist dies nach den für die Gastronomie geltenden Vorgaben zulässig.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Gez.: Reinhold Rosenbach