Corona und Jagd – Aktualisierung vom 23.12.2021

Mit beigefügtem Schreiben informierte die Oberste Jagdbehörede am 23.12.2021:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die Erste Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2021 ist am 23.12.2021 in Kraft getreten.

Für die Durchführung von Gesellschaftsjagden gelten nach wie vor die Regelungen für Sport im Außenbereich analog. Maßgebliche Rechtsgrundlagen stellen die §§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 12 Abs. 2 der genannten Vorschrift dar

  • 12 Abs. 2 enthält Regelungen zum Amateur- und Freizeitsport im Außenbereich und gilt unverändert fort. Er verweist dabei auf die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Danach dürfen sich nichtimmunisierte Personen im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes aufhalten, wobei geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen bei der Ermittlung der Personenzahl berücksichtigt werden.

Für jagdliche Aktivitäten nichtimmunisierter Personen sind vorstehende Regelungen gleichermaßen anzuwenden. Die Teilnahme an den herkömmlichen Bewegungsjagden mit der üblicherweise hierfür notwendigen großen Personenzahl ist somit für nichtimmunisierte Personen faktisch ausgeschlossen.

Für geimpfte, genesene oder gleichgestellte Personen gibt es keine Beschränkung bei der Sportausübung draußen, sofern diese nicht mit nichtimmunisierten Personen zusammentreffen. Für Bewegungsjagden unter Corona-Bedingungen bedeutet das nach wie vor, dass geimpfte, genesene oder gleichgestellte Personen sowie Jugendliche bis einschl. 17 Jahre, die nicht geimpft oder genesen sind, uneingeschränkt gemeinsam jagen können.

Die Kontrolle der Impfnachweise etc. obliegt den jeweiligen Jagdleitungen.

Bei der gemäß § 12 Abs. 2 bestehenden Kontaktbeschränkung für Sport im Außenbereich wird nicht auf den neuen § 4 Abs. 1a verwiesen, so dass ab 28. Dezember 2021 die grundsätzlich für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen im öffentlichen Raum geltende Kontaktebeschränkung mit bis höchstens zehn Personen bei der Jagd nicht anzuwenden ist.

Unabhängig von vorstehender Rechtslage wird im Hinblick auf die derzeitige Situation für die Durchführung von Gesellschaftsjagden dringend empfohlen, nachstehende Hinweise einzuhalten:

  • Die Zusammenkünfte von beteiligten Personen sollte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
  • Die Bekanntgabe der Regularien (Sicherheitsaspekte, Ablauf der Jagd, Freigabe etc.) an alle Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer erfolgt üblicherweise durch mündliche Informationen zu Beginn der Veranstaltung durch die Jagdleitung an einem zentralen Treffpunkt. Für diese „Warte- oder Aufenthaltssituationen“ sollte von Seiten der Jagdleitung das Tragen von Masken vorgegeben werden.
  • Auf die morgendliche zentrale Zusammenkunft der an der Jagd beteiligten Personen sollte jedoch – wenn irgendwie möglich – verzichtet und die zu beachtenden Regularien den Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmern rechtzeitig vor der Jagd schriftlich mitgeteilt werden. Kostenbeiträge für Jagdteilnahme oder Hundeversicherung sollen bereits im Vorfeld der Jagd von den Teilnehmenden überwiesen werden.
  • In der Praxis bewährt hat sich auch, die am Tag der Jagd eintreffenden Fahrzeuge am Treffpunkt bereits entsprechend der vorher festgelegten Gruppeneinteilung zuzuordnen („Parkleitsystem“) und durch ortskundige Personen getrennt in das Jagdgebiet hinein und nach der Jagd wieder heraus leiten zu lassen. Auch auf diese Weise lassen sich unnötige Zusammenkünfte vermeiden. Zum Teil wurden dieJagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer bereits im Vorfeld der Jagd verschiedenen Gruppen zugeteilt und der Treffpunkt der jeweiligen Gruppen dezentral gewählt, so dass eine Zusammenkunft von Personen in einem noch geringeren Umfang erreicht werden konnte.
  • Innerhalb der einzelnen Gruppen sollte die Wildbergung und -versorgung, Streckenmeldung an die Jagdleitung, die Koordination eventueller Nach- oder Kontrollsuchen einschl. der notwendigen Einweisung der Nachsuchenführerinnen und Nachsuchenführer. etc. möglichst selbstständig erfolgen.
  • Erlegtes leichteres Wild (z.B. Rehwild, Frischlinge) sollte möglichst durch die jeweiligen Erlegerinnen oder Erleger bis zum nächsten befahrbaren Weg gebracht werden. Das Bergen von schwererem Wild sollte durch den Einsatz von Windentechnik oder durch längere Bergeseile erfolgen, die beispielsweise im Abstand von etwa 2 Metern mit entsprechenden Schlaufen zum Ziehen versehen sind. Bei einem nahen Zusammenwirken mehrerer Personen sollten Masken getragen werden. Das weitere Verbringen des Wildes in die Wildkammer sollte durch einen festen Trupp erfolgen.
  • Die Jagdveranstaltung sollte für die Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer mit dem Ende des Treibens (der Treiben), dem Bergen des erlegten Wildes sowie der Klärung möglicher Nach- oder Kontrollsuchen tatsächlich enden.Sofern ein zentrales Aufbrechen vorgenommen wird, sollte dies durch ein zahlenmäßig beschränktes Helferteam erfolgen, das bei dieser Tätigkeit Masken trägt.
  • Auch wenn das „Strecke legen“, das „Verteilen der Brüche“ und das „Strecke verblasen“ traditionelle Bestandteile einer Gesellschaftsjagd sind, gilt ebenfalls im Hinblick auf die derzeitige Situation die Empfehlung an die Jagdleitung, hierauf zu verzichten, um unnötige Zusammenkünfte zu vermeiden.
  • Auf das Anbieten eines Imbisses und von Getränken sollte verzichtet und den Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmern rechtzeitig vor der Jagd mitgeeilt werden, dass die Verpflegung „aus dem Rucksack“ erfolgt.
  • Für Treiberinnen und Treiber sowie für durchgehende Hundeführerinnen und Hundeführer gelten die vorstehenden Empfehlungen sinngemäß. Diese Gruppen können sich getrennt von den Jagenden treffen und ebenfalls durch eine ortskundige Person in das Jagdgebiet hinein und wieder heraus geleitet werden.“