AKTUALISIERUNG – Jagd unter Corona-Bedingungen (14.12.2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Jagd ergeben sich durch das Inkrafttreten der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020, die am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft tritt, keine Änderungen zu den bisherigen Vorgaben (s. beigefügte Anlage).
Die Ausübung der Einzeljagd ist nach wie vor zulässig.
Hinsichtlich der Durchführung von Gesellschaftsjagden gilt unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 9 und 2 Abs. 4 CoBeLVO unverändert:
– Gesellschaftsjagden sind in Rheinland-Pfalz nur unter Einhaltung des „Hygienekonzepts Jagd“ zulässig! Das Hygienekonzept ist ebenfalls nochmals als Anlage beigefügt. Ebenso die Auslegungshilfe zur 14. CoBeLVO.
– Bei diesen Gesellschaftsjagden handelt es sich um Ansammlungen von Personen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für die kein Einzel-Antrag bei den Ordnungsbehörden erforderlich ist.
– Für Gesellschaftsjagden im vorstehenden Sinne gelten daher keine Personenobergrenzen.
– Unmittelbar durch die Teilnahme an Gesellschaftsjagden oder auch zum Zwecke der Einzeljagd verursachte Übernachtungen gelten nicht als touristischer Reiseverkehr und sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 CoBeLVO).
Weiterhin gilt gleichermaßen:
Bei der Planung und Durchführung solcher Jagden ist – neben den grundsätzlich einzuhaltenden organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen – wichtigster Grundsatz die Reduzierung von Kontakten aller an der Jagd teilnehmenden Personen und die lückenlose Nachverfolgbarkeit von Kontakten aller Jagdbeteiligten. Für die Einhaltung der Regelungen aufgrund der Coronapandemie trägt die Jagdleiterin oder der Jagdleiter Sorge. Selbstverständlich sind daneben alle weiteren, für den Jagdablauf relevanten Vorschriften einzuhalten.
Hinsichtlich der Jagdausübung ergaben sich in jüngster Vergangenheit Fragen zur Zulässigkeit der Einreise von ausländischen Jägerinnen und Jägern, insbesondere aus den Ländern Belgien, Holland und Luxemburg.
Hierzu bitte ich Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich besteht nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der 14. CoBeLVO die Pflicht, sich nach einer Einreise aus einem Risikogebiet unverzüglich für einen Zeitraum von 10 Tagen in Quarantäne zu begeben. Von der Quarantänepflicht gibt es allerdings Ausnahmen. In Bezug auf die Jagd regelt § 20 (3) Nr. 1b der 14. CoBeLVO, dass Personen, die über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unabdingbar ist, von der Quarantänepflicht befreit sind. Die Jagd dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigte Personen)  wird vorbehaltlich der Einzelfallprüfung durch die örtliche untere Jagdbehörde die Unabdingbarkeit unterstellt, da diese Personen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Jagdbezirks, z.B. nach § 31 Abs. 1 und 33 Abs. 3 LJG, verpflichtet sind und die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdausübungsrechts gewährleistet werden muss. Die Unabdingbarkeit muss per Bescheinigung von der zuständigen unteren Jagdbehörde bestätigt werden.
In Bezug auf Jagdgäste sind Verordnungszweck und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Regelung in § 20 Abs. 2 Nr. 1 der 14. CoBeLVO in Einklang gebracht, wonach sich Jagdgäste 24 Stunden in Rheinland-Pfalz aufhalten können, ohne der Quarantänepflicht zu unterfallen oder ein negatives Testergebnis vorweisen zu müssen.
Vor dem Hintergrund, dass derzeit dringend von Reisen innerhalb und außerhalb Deutschlands abgeraten wird und ab dem 16. Dezember 2020 weitere tiefergreifende Maßnahmen zur weiteren Kontaktreduzierung in Kraft treten, muss in Abstimmung mit dem MSAGD die Ausstellung von Bescheinigungen der Unabdingbarkeit für einreisende Jagdgäste auch in besonderen Einzelfällen derzeit unterbleiben. Zuständig ist hierfür jedoch ebenfalls die örtliche untere Jagdbehörde.
Sie werden gebeten,
.    vorstehende Informationen an Ihre Mitglieder in geeigneter Form bekannt zu geben,
.    in Ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dafür zu werben, dass die Jagdausübungsberechtigten – trotz des organisatorischen Mehraufwandes – auch in der Pandemiesituation die Jagden durchführen sowie
.    die Information auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Die Jagdbehörden, Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister sowie die Forstämter des Landes werden von hier informiert.
gez. Oberste Jagdbehörde